Lieferant

Lieferant

Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung: ist jeder Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen, oder als Bestandteil einer Zubereitung, oder eine Zubereitung in Verkehr bringt.

 

Lieferant eines Erzeugnisses: ist der Hersteller oder Importeur des Erzeugnisses, der Händler oder ein anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt.

 

Wenn vorgesehen, ist der Lieferant verpflichtet, Informationen über Chemikalien in Form von Sicherheitsdatenblättern aufzubewahren. In Fällen, für die dies nicht zutrifft, übermittelt er dem Abnehmer auf Grund des Art. 31 der Verordnung folgende Informationen:

  • Die Registrierungsnummern, von denen in Art. 20 Abs. 3 die Rede ist, wenn vorhanden, für jeden Stoff, über den diese Information nach Buchstabe b), c) oder d) übermittelt wird;
  • Information darüber, ob der Stoff zulassungspflichtig ist, sowie die Einzelheiten bezüglich der Erteilung oder Verweigerung der Zulassung in der Lieferkette gemäß den Bestimmungen in Titel VII der Verordnung;
  • Einzelheiten der jeweiligen Beschränkung gemäß den Vorschriften in Titel VIII;
  • Alle anderen verfügbaren und angemessenen Informationen über den Stoff, die zur Beurteilung und entsprechender Beherrschung von Risiken notwendig sind, einschließlich besonderer Bedingungen, die sich aus der Anwendung der 3. Sektion des Anhangs XI ergeben.
  • Lieferanten aktualisieren diese Informationen unverzüglich, sobald:
    a) neue Informationen, die Einfluss auf die Maßnahmen der Risikobeherrschung haben können, oder neue Informationen über Gefahren erschienen sind;
    b) eine Zulassung erteilt, oder verweigert wird;
    c) eine Beschränkung angewandt wird.

 

Wenn der Lieferant einen Stoff vorregistrieren ließ, ist er verpflichtet, dem Abnehmer die Registrierungsnummer zu nennen.

Auf Wunsch des Abnehmers ist der Lieferant verpflichtet, die genannte Anwendung der Chemikalien in den Registrierungsunterlagen anzugeben.

 

Der Lieferant eines Erzeugnisses, das eine Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent eines Stoffes enthält, der die Kriterien nach Art. 57 erfüllt und nach Art. 59 Abs. 1 identifiziert wurde, übermittelt dem Abnehmer des Erzeugnisses ausreichende Informationen, die ihm vorliegen und eine sichere Anwendung des Erzeugnisses ermöglichen, zumindest jedoch die Bezeichnung des Stoffes.

Auf Wunsch des Verbrauchers übermittelt der Lieferant eines Erzeugnisses, das eine Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent eines Stoffes enthält, der die Kriterien nach Art. 57 erfüllt und nach Art. 59 Abs. 1 identifiziert wurde, dem Abnehmer des Erzeugnisses ausreichende Informationen, die ihm vorliegen und eine sichere Anwendung des Erzeugnisses ermöglichen, zumindest jedoch die Bezeichnung des Stoffes.

 

Bei Fragen melden Sie sich bitte an:

reach@zchpolice.com